Beratung von Anträgen

Die folgende Abbildung gibt das übliche Zusammenspiel der verschiedenen Gremien bei Anträgen oder Beschlussvorlagen wieder.

Antragstellung

Berechtigt zum Stellen von Anträgen sind die folgenden Personen oder Gremien:

  • Der Gemeindevorstand (in der Regel auf Basis von Vorlagen, die die Gemeindeverwaltung erarbeitet hat, oder auf Vorschläge des Bürgermeisters);
  • Der Bürgermeister bzw. die Bürgermeisterin - als Einzelperson oder über den Weg des Gemeindevorstands; in letzterem Fall ist dann aber nach Befürwortung durch den Gemeindevorstand der Gemeindevorstand “Antragsteller”;
  • Jede Fraktion der Gemeindevertretung, unabhängig davon, ob diese zur Kommunalwahl mit eigener Liste angetreten war - was der Normalfall ist - oder sich erst später gebildet hat. Die Anträge können auch von mehr als einer Fraktion zusammen eingereicht werden, im Extremfall von allen Fraktionen;
  • Jedes Mitglied der Gemeindevertretung, unabhängig davon, ob es Mitglied einer Fraktion - und welcher Fraktion - ist.

Nicht antragsberechtigt sind die Ortsbeiräte sowie der Ausländerbeirat. Beide Gremien haben aber ein Vorschlagsrecht und können darüber Anträge dem ihnen übergeordneten Gremium des Gemeindevorstands vorlegen. Der Gemeindevorstand legt diese Anträge dann mit einer eigenen Stellungnahme der Gemeindevertretung vor, sofern diese für die Entscheidung zuständig ist. 

Generell nicht antragsberechtigt sind die wahlberechtigten Einwohner der Gemeinde, sofern diese nicht einem der genannten Gremien angehören. Einem “normalen” Bürger ohne Mandat bleibt also nur die Möglichkeit, Wünsche an die Vertreter des jeweils passenden Gremiums - meist Ortsbeirat oder eine ihm oder ihr nahestehende Fraktion - heranzutragen und auf Berücksichtigung zu hoffen.

Behandlung von Anträgen

Nach einer Prüfung der Anträge auf Zuständigkeit und formale Korrektheit - der Antragstext muss eine Begründung sowie eine “klare, für die Verwaltung ausführbare Anweisung” enthalten - werden die Anträge den Mitgliedern der Fraktionen sowie des Gemeindevorstands zugeleitet. Bei einigen Anträgen erfolgt vorher in einem oder mehreren der Ausschüsse der Gemeinde Mühltal eine inhaltliche Beratung:

  • Anträge, die Themen im Bereich Sport, Kultur, Vereinswesen oder Soziales (z.B. Kindergärten, Jugend- und Seniorenförderung) betreffen, werden in der Regel vorab im Sport-, Kultur- und Sozialausschuss unter Leitung von Matti Merker (SPD) beraten.
  • Anträge im Bereich Bausachen, insbesondere Bebauungspläne oder deren Änderungen, sowie zur Entwicklung der Infrastruktur, werden in der Regel vorab im Umwelt-, Entwicklungs- und Bauausschuss unter Leitung von Willi Georg Muth (FDP) beraten.
  • Anträge von grundsätzlicher Bedeutung, die Finanzen betreffende Anträge (inklusive der Anpassung von Steuern) sowie Änderungen oder Neuerstellungen von Satzungen und Verträgen werden in der Regel vorab im Haupt- und Finanzausschuss unter Leitung von Dr. Guido Rößling (CDU) beraten.

In den Ausschüssen, die in aller Regel öffentlich tagen, werden teilweise Experten zu den Themen hinzugezogen. Die derzeit 11 in die Ausschüsse entsendeten GVE-Mitglieder beraten hier ausführlich über alle offenen Fragen, “das Für und Wider” der Anträge und schließen in der Regel mit einer Empfehlung für die Gemeindevertretung zur Zustimmung oder Ablehnung des Antrags. Im Lauf der Beratung können Anträge aber auch verändert (überarbeitet, erweitert oder beschränkt) oder vom Antragsteller zurückgezogen oder zurückgestellt werden. Während ein zurückgezogener Antrag danach “weg” ist, kann ein zurückgestellter Antrag - meist nach Überarbeitung oder dem Vorliegen neuer Erkenntnisse - erneut beraten werden.

Die Gemeindevertretung berät ausgehend von der Ausschussempfehlung - die, wie erwähnt, auch eine Ablehnung sein kann - anschließend über den Antrag. Hierbei gibt es die gleichen grundsätzlichen Möglichkeiten:

  • Ein Antrag ist angenommen, wenn er mehr Ja- als Nein-Stimmen bekommen hat; die Anzahl Enthaltungen ist dabei unerheblich, ebenso die Anzahl an der Abstimmung teilnehmender GVE-Mitglieder, sofern die GVE noch beschlussfähig ist gemäß §17 der Geschäftsordnung der Gemeindevertretung. Bei Stimmengleichheit (!) sowie bei mehr Nein- als Ja-Stimmen ist der Antrag abgelehnt.
  • Der Antrag kann vom Antragsteller zurückgezogen werden und wird damit nicht weiter diskutiert oder abgestimmt.
  • Der Antrag kann ebenfalls zurückgestellt werden, in der Regel, bis neue Ergebnisse - etwa eine Prüfung von Aspekten des Antrags durch die Verwaltung, Juristen oder Sachverständige bei Unklarheiten über einen Sachverhalt - vorliegen.
  • Der Antrag kann in (fast) beliebigem Umfang verändert werden, solange dabei die “Grundrichtung” erhalten bleibt. Der Antrag kann damit sowohl erweitert als auch beschränkt werden, aber nicht “in das Gegenteil oder einen anderen Sachverhalt” umgedreht werden. Hierzu wäre ein neuer Antrag erforderlich.

Nachdem die Gemeindevertretung einen Antrag beschlossen hat, ist dieser durch die Verwaltung umzusetzen, sofern die Bürgermeisterin oder der Gemeindevorstand nicht unter Einhaltung der Fristen  Widerspruch gemäß §63 HGO einlegt. Diesem Widerspruch sind enge Grenzen angelegt; er ist nur möglich, wenn der Beschluss “das Recht verletzt oder das Wohl der Gemeinde gefährdet”. Im Fall eines Widerspruchs muss in der nächsten Sitzung der Gemeindevertretung der Antrag erneut beraten werden. 

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